FG Hamburg - Urteil vom 27.06.2001
VII 72/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; EStG § 6 ;

Betriebsvermögen einer Personengesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen VII 72/98

DRsp Nr. 2001/15589

Betriebsvermögen einer Personengesellschaft

Zum notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögen im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; EStG § 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Teilwertabschreibung auf Patente im Rahmen der Gewinnfeststellung 1991 für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts G (GbR).

Laut Gesellschaftsvertrag schlossen sich der Kläger und der Beigeladene mit einer Einlage von je 250.000 DM zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Nach § 1 des Vertrages war Zweck der Gesellschaft die Beteiligung als stiller Gesellschafter an der Hebesystem GmbH und die Beteiligung als Gesellschafterin an der Montage GmbH.

Die Verwertung von Patenten ist in dem Vertrag in keiner Weise erwähnt oder angedeutet.

Der Vertrag ist überschrieben mit "Version Stand 06.12.1990". Die Unterschriften der Gesellschafter tragen das Datum vom 01.11.1990.

Weiter liegen vor ein Gesellschaftsvertrag - ebenfalls Version 06.12.1990, Unterschriften 01.11.1990 - über die Errichtung einer als atypisch bezeichneten stillen Gesellschaft, wonach die Hebesystem GmbH Inhaberin des Geschäftes und die GbR stille Gesellschafterin sein sollte. Die Einlage der stillen Gesellschafterin sollte 476.000 DM betragen. Über Patente ist in dem Vertrag ebenfalls nichts erwähnt.