FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.09.2004
2 K 519/00
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 1 § 15 Abs. 2 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a ; VermG § 34 Abs. 1 ;

Betriebsvermögenseigenschaft eines Mehrfamilienhauses bei einem in der Baubranche tätigen Steuerpflichtigen; Eigentumserwerb durch Hoheitsakt als Anschaffung; Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbescheid 1996

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 2 K 519/00

DRsp Nr. 2004/17849

Betriebsvermögenseigenschaft eines Mehrfamilienhauses bei einem in der Baubranche tätigen Steuerpflichtigen; Eigentumserwerb durch Hoheitsakt als Anschaffung; Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbescheid 1996

1. Ein zuvor vermietetes Mehrfamilienhaus, das ein als Immobilienmakler, Baubetreuer und Bauträger gewerblich tätiger Steuerpflichtiger nach Auszug der Mieter saniert und veräußert, ist (spätestens) ab dem Zeitpunkt als notwendiges Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs anzusehen, ab dem der Steuerpflichtige es dazu nutzt, um mit seiner Firma als Auftragnehmerin des Bauvertrages mit dem späteren Erwerber Einkünfte aus gewerblicher Betätigung zu erzielen. 2. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist der Eigentumserwerb durch Hoheitsakt aufgrund eines zuvor rechtsgeschäftlich erworbenen Restitutionsanspruchs einer rechtsgeschäftlichen Anschaffung des Grundstücks gleichzusetzen. Folglich ist die Einlage eines auf diesem Wege erworbenen Grundstücks in das Betriebsvermögen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG mit den Anschaffungskosten - hier für den Erwerb des Restitutionsanspruchs - zu bewerten, wenn die Einlage innerhalb von drei Jahren seit Eigentumserwerb erfolgt ist.

Normenkette:

EStG (1990) § 4 Abs. 1 § 15 Abs. 2 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a ; VermG § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand: