FG Nürnberg - Urteil vom 17.07.2008
4 K 732/07
Normen:
EStG § 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, ; EStG § 7 Abs. 1 ;

Betriebsvermögenseigenschaft Verlust bringender Wirtschaftsgüter bzw. Darlehen als Liquiditätsreserve

FG Nürnberg, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 4 K 732/07

DRsp Nr. 2008/19352

Betriebsvermögenseigenschaft Verlust bringender Wirtschaftsgüter bzw. Darlehen als Liquiditätsreserve

1. Die Einlage von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen ist dann nicht mehr zulässig, wenn bereits bei Erwerb oder Einlage erkennbar ist, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden. 2. Der Verlust der Kapitalanlage selbst ist bei Privatvermögen ein steuerlich nicht zu berücksichtigender Vermögenssubstanzverlust, der nicht auf der Einkunftsebene als Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden kann.

Normenkette:

EStG § 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, ; EStG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine zwischenzeitlich wertberichtigte Darlehensforderung Betriebsvermögen ist.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren einen Kfz-Karosseriebaubetrieb mit Lackiererei. Die Einkommensteuer- sowie Gewerbesteuererklärungen wurden für 1995 am 08.09.1997 und für 1996 am 15.06.1998 eingereicht. Entsprechend den eingereichten Einkommensteuererklärungen und Jahresabschlüssen legte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheiden für 1995 vom 11.02.1998 und für 1996 vom 23.07.1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1995 in Höhe von 156.187 DM und für 1996 in Höhe von 82.945 DM zugrunde.