BFH - Beschluss vom 27.06.2007
IV B 113/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 6b, § 14, § 16;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2257
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1673/03

Betriebsverpachtung; Realteilung einer LuF-PersG

BFH, Beschluss vom 27.06.2007 - Aktenzeichen IV B 113/06

DRsp Nr. 2007/19427

Betriebsverpachtung; Realteilung einer LuF-PersG

Die Grundsätze über die Betriebsverpachtung gelten auch für Betriebsverpachtungen nach Realteilung von land- und forstwirtschaftlichen PersG.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 6b, § 14, § 16;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat von ihrem 1988 verstorbenen Ehemann landwirtschaftlich genutzte Grundstücke geerbt. Weitere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in einer anderen Gemarkung hatte sie vor ihrer Heirat von ihren Eltern geerbt.

Der Ehemann und dessen Bruder hatten ihre landwirtschaftlichen Betriebe bis zum 30. Juni 1985 gemeinsam im Rahmen einer GbR bewirtschaftet. Die der Klägerin vererbten Grundstücke hatte der Ehemann in den Jahren 1953 bis 1955 erworben; vom Jahr nach dem Kauf an waren sie durch die GbR bewirtschaftet worden. Außerdem hatte die GbR seit der Heirat der Klägerin bis zum Jahr 1985 auch deren Grundstücke gepachtet. Zum 30. Juni 1985 wurde die gemeinsame Bewirtschaftung aufgegeben; Betriebsaufgaben wurden nicht erklärt. Ab 1. Juli 1985 verpachtete der Ehemann seine Grundstücke an einen Neffen. Die Klägerin verpachtete ihre Grundstücke an zwei andere Pächter.