FG Berlin, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2082/01
Betriebsvorrichtung; Betriebsstätteneigenschaft; grundsätzliche Bedeutung
BFH, Beschluss vom 16.09.2005 - Aktenzeichen III B 82/04
DRsp Nr. 2005/19586
Betriebsvorrichtung; Betriebsstätteneigenschaft; grundsätzliche Bedeutung
1. Der Hinweis, zu einer Rechtsfrage liege keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Verwaltungsregelung in Tz. 48 des BMF-Schr. v. 28.6.2001 (BStBl I 2001, 379) bezieht sich lediglich auf Betriebsvorrichtungen, die keine Betriebsstätten sind. Damit ist nicht die Aussage verbunden, Betriebsvorrichtungen könnten keine Betriebsstätten im investitionszulagenrechtlichen Sinne sein.