FG München - Urteil vom 23.07.1999
8 K 5038/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Betriebswirtschaftliches (Erst-)Studium an der Hochschule für Berufstätige, Staatliche anerkannte Fachhochschule der AKAD: keine Fortbildung, sondern Ausbildung; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 23.07.1999 - Aktenzeichen 8 K 5038/97

DRsp Nr. 2001/2222

Betriebswirtschaftliches (Erst-)Studium an der Hochschule für Berufstätige, Staatliche anerkannte Fachhochschule der AKAD: keine Fortbildung, sondern Ausbildung; Einkommensteuer 1996

Das von einem Gebietsleiter einer Brauerei nebenberuflich absolvierte Erststudium der Betriebswirtschaft an der Hochschule für Berufstätige, Staatliche anerkannte Fachhochschule der AKAD ist steuerlich nicht als Fortbildung, sondern als Ausbildung i.S. von § 10 Abs.1 Nr.7 EStG zu qualifizieren. Die sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Beurteilung ändern daran nichts.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist als Gebietsleiter Gastronomie einer Brauerei tätig. In seiner Einkommensteuererklärung 1996 machte er u. a. Fortbildungskosten in Höhe von 7.999 DM als Werbungskosten geltend. Diese Aufwendungen entstanden dem Kläger durch ein neben der Berufsausübung absolviertes Studium der Betriebswirtschaft an der Hochschule für Berufstätige, Staatlich anerkannte Fachhochschule der AKAD. Dieses Studium führt zum Abschluß als Diplom-Betriebswirt (FH).