Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist als Gebietsleiter Gastronomie einer Brauerei tätig. In seiner Einkommensteuererklärung 1996 machte er u. a. Fortbildungskosten in Höhe von 7.999 DM als Werbungskosten geltend. Diese Aufwendungen entstanden dem Kläger durch ein neben der Berufsausübung absolviertes Studium der Betriebswirtschaft an der Hochschule für Berufstätige, Staatlich anerkannte Fachhochschule der AKAD. Dieses Studium führt zum Abschluß als Diplom-Betriebswirt (FH).
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