FG Niedersachsen - Urteil vom 23.03.2004
15 K 768/00
Normen:
EStG § 9 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; WehrpflG § 6a Abs. 2 ; ArbPlSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 2 ;

Beurlaubung; Beamter; Auslandsverwendung; Bosnien; Albanien; Verpflegungsmehraufwendungen; Doppelte Haushaltsführung - Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung durch einen beurlaubten Beamten

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.03.2004 - Aktenzeichen 15 K 768/00

DRsp Nr. 2006/11790

Beurlaubung; Beamter; Auslandsverwendung; Bosnien; Albanien; Verpflegungsmehraufwendungen; Doppelte Haushaltsführung - Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung durch einen beurlaubten Beamten

1. Werden einem beurlaubten Beamten die Bezüge für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung fortgezahlt, werden sie "für" die Teilnahme an der besonderen Auslandsverwendung gewährt. Hierdurch veranlasste Aufwendungen unterliegen daher dem Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. 2. Bei doppelter Haushaltsführung können an Stelle der Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt die Kosten eines bis zu 15-minütigen Telefongesprächs als notwendige Mehraufwendungen abgezogen werden. Die entsprechenden Aufwendungen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 3. Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit als Werbungskosten abziehbar, als sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Normenkette:

EStG § 9 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; WehrpflG § 6a Abs. 2 ; ArbPlSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand: