FG Niedersachsen - Urteil vom 06.05.2015
2 K 13/15
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 und Abs. 2;

Beurlaubungsbezüge als Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 2 K 13/15

DRsp Nr. 2015/11685

Beurlaubungsbezüge als Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG

Versorgungsbezüge sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b) EStG u. a. Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die als Ruhegehalt oder als gleichartiger Bezug nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt werden. Die Einordnung als den Ruhegehältern gleichartige Bezüge geschieht unabhängig vom Erreichen einer Altersgrenze.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 und Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge der Klägerin bereits als Versorgungsbezüge zu behandeln sind.

Die Klägerin ist im Mai 1955 geboren und hat mit ihrer Arbeitgeberin, der D.-Krankenkasse (D-KK), am 15. August 2011 eine Vereinbarung getroffen, wonach sie ab dem 1. Januar 2013 im Alter von 57 Jahren beurlaubt wurde und fortan ein Ruhegeld erhalten hat.