FG Hamburg - Beschluss vom 28.07.2003
V 118/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Beurteilung der betrieblichen Veranlassung im AdV-Verfahren

FG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2003 - Aktenzeichen V 118/03

DRsp Nr. 2003/17291

Beurteilung der betrieblichen Veranlassung im AdV-Verfahren

Fehlt es an einem schlüssigen Vortrag zur betrieblichen Veranlassung von Mietaufwendungen, so ist bei summarischer Beurteilung der Schluss gerechtfertigt, dass der Aufwand im Interesse der Gesellschafter getragen wurde.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I. Die Antragstellerin (Astin) betreibt eine Werbeagentur. Sie wurde 1994 durch ... (H) und seine spätere Ehefrau (Eheschließung 2001) ... (A), geb. ..., als Werbeagentur gegründet und zunächst als Personengesellschaft geführt. 1995 schied A aus der Gesellschaft aus, H führte das Unternehmen teils als Einzelfirma teils mit einem Dritten als Personengesellschaft weiter. Mitte 1997 trat A der Gesellschaft wieder bei. Mit Umwandlung in eine GmbH zum 01.01.2000 schied H aus, A ist seither alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Astin. Aufgrund einer 1995 abgeschlossenen Vereinbarung (Anlage K3) wird die Verwaltung der Astin, insbesondere Buchhaltung und Fakturierung, durch die ... GmbH (G GmbH), eine H gehörende Firma, wahrgenommen. Außer der Geschäftführerin beschäftigt die Astin offenbar keine Arbeitnehmer.