BFH - Beschluss vom 07.02.2012
VI B 139/11
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; RVG § 14 Abs. 1; RVG Nr. 2300 VV;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 962
DStRE 2012, 685
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 8/10

Beurteilung der Höhe von Rechtsanwaltsgebühren für die Wahrnehmung von Interessen in einem Einspruchsverfahren

BFH, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen VI B 139/11

DRsp Nr. 2012/7213

Beurteilung der Höhe von Rechtsanwaltsgebühren für die Wahrnehmung von Interessen in einem Einspruchsverfahren

1. NV: Mit Einwänden gegen die Richtigkeit der Kostenfestsetzung (hier: fehlerhafte Bemessung der Geschäftsgebühr durch das FG) kann die Zulassung der Revision nicht erstritten werden. 2. NV: Das FG kann über die Frage der Unbilligkeit der Geschäftsgebühr selbst entscheiden. Es ist insbesondere nicht verpflichtet, nach § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Höhe der Gebühr einzuholen. Diese Vorschrift gilt nur für Rechtsstreite zwischen dem Rechtsanwalt und seinen Auftraggebern, nicht aber zwischen Gebührenschuldnern und einem ersatzpflichtigen Dritten (hier: der Familienkasse).

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; RVG § 14 Abs. 1; RVG Nr. 2300 VV;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Höhe von Rechtsanwaltsgebühren, welche der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) für die Wahrnehmung seiner Interessen im Einspruchsverfahren fordert.