BFH - Beschluss vom 10.08.2011
V B 84/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt.; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1127/08

Beurteilung der Mehrdeutigkeit einer Prüfungsanordnung anhand einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls

BFH, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen V B 84/10

DRsp Nr. 2011/17770

Beurteilung der Mehrdeutigkeit einer Prüfungsanordnung anhand einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt.; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist prozessführungsbefugt, da sie gemäß § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) über das Vermögen der B-GmbH & Co. KG, die Gesamtrechtsnachfolgerin der R-GmbH ist, verwaltungs- und verfügungsbefugt ist. Es handelt sich bei der von der Klägerin erhobenen Verpflichtungsklage insolvenzrechtlich um einen Aktivprozess i.S. des § 85 InsO, da sich im Erfolgsfall wegen zuviel gezahlter Umsatzsteuer ein Erstattungsanspruch ergäbe, der gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören würde (vgl. zur Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters im Aktivprozess z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 2009 X R 27/05, BFH/NV 2010, 1090, unter II.1.; zur Massezugehörigkeit eines steuerlichen Erstattungsanpruchs z.B. Henckel in Jaeger, Insolvenzordnung, § 35 Rz 110 mit Hinweis auf das noch zur Konkursordnung ergangene BFH-Urteil vom 7. März 1968 IV R 278/66, BFHE 92, 153, BStBl II 1968, 496).

2. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der () kommt nicht in Betracht.