BFH - Beschluss vom 04.03.2011
III B 166/10
Normen:
EStG § 75; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 113/10

Beurteilung der rechtlichen Natur einer Aufrechnungserklärung der Familienkasse i.R.d. Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 04.03.2011 - Aktenzeichen III B 166/10

DRsp Nr. 2011/7665

Beurteilung der rechtlichen Natur einer Aufrechnungserklärung der Familienkasse i.R.d. Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

1. NV: Durch den Vortrag, die zu der Frage der Rechtsnatur einer Aufrechnungserklärung ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, auf die sich das Finanzgericht gestützt habe, beträfe einen anderen Zusammenhang sowie Zeiten, als Kindergeld noch nicht als Steuerleistung gezahlt worden sei, wird die grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt. 2. NV: Sind zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Schrifttum vorhanden, muss sich der Beschwerdeführer hiermit auseinandersetzen. 3. NV: Hat das Finanzgericht die Klage mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts nicht nur als unzulässig, sondern darüber hinaus auch als unbegründet angesehen, weil es die Voraussetzungen für die von der Familienkasse erklärte Aufrechnung als gegeben ansah, so ist für jede dieser Erwägungen die Darlegung eines Zulassungsgrundes erforderlich.

Normenkette:

EStG § 75; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.