VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2017
2 S 1946/16
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 125 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BVFG § 64; RSiedlG § 29; KAG § 20 ff.; KAG § 33 ff.; KAG § 41 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2017, 874
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4171/14

Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße im unbeplanten Innenbereich; Bebauungsplanersetzende Planung einer Erschließungsanlage; Erhebung von Erschließungsbeiträgen; Anforderungen an die Bauleitplanung; Planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde; Gewährung finanzieller Erleichterungen im Siedlungsverfahren

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 2 S 1946/16

DRsp Nr. 2017/11107

Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße im unbeplanten Innenbereich; Bebauungsplanersetzende Planung einer Erschließungsanlage; Erhebung von Erschließungsbeiträgen; Anforderungen an die Bauleitplanung; Planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde; Gewährung finanzieller Erleichterungen im Siedlungsverfahren

1. Bei der Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich um einen gemeindeinternen Vorgang, für den das Gesetz ein bestimmtes förmliches Verfahren nicht vorschreibt, der jederzeit nachgeholt werden kann und in diesem Fall die Herstellungsarbeiten nachträglich legitimiert (Bestätigung des Senatsurteils vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 -, BWGZ 2002, 427).2. Durch die Bezugnahme des § 125 Abs. 2 BauGB auf § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB sind die in den letzteren Bestimmungen enthaltenen Anforderungen an die Bauleitplanung einschließlich der ihnen vorgegebenen planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße im unbeplanten Innenbereich.