Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
a)
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht (FG) sei von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Denn es sei von dem abstrakten Rechtssatz ausgegangen, dass Vergütungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter auch dann als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes beurteilt werden könnten, wenn sie keine konkreten Angaben zur Arbeitszeit enthielten. Das FG habe damit die formellen Anforderungen an Vereinbarungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren beherrschenden Gesellschaftern verschärft. Während es nach der Rechtsprechung des BFH genüge, wenn die Vergütung dem Grunde und der Höhe nach bestimmbar sei, verlange das FG zusätzlich eine Vereinbarung zur Arbeitszeit.
b)
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