BGH - Beschluss vom 14.11.2019
5 StR 76/19
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 265b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); HGB § 331 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
NStZ 2020, 724
NStZ-RR 2020, 45
StV 2020, 738
wistra 2020, 166
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 770 Js 17111/13
LG Bremen, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 KLs (1/14)
LG Bremen, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 770 Js 67395/12
LG Bremen, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 KLs 770 Js

Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen der unrichtigen Darstellung nach § 331 Nr. 1, 2 HGB und einem zweiten Kreditbetrug zum Nachteil eines Finanzinvestors gemäß § 265b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB als Tatmehrheit

BGH, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 5 StR 76/19

DRsp Nr. 2020/11

Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen der unrichtigen Darstellung nach § 331 Nr. 1, 2 HGB und einem zweiten Kreditbetrug zum Nachteil eines Finanzinvestors gemäß § 265b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB als Tatmehrheit

Werden die Verhältnisse in einem Abschluss unrichtig dargestellt, um diesen als Tatmittel für die Begehung eines Kreditbetrugs zu verwenden, können die Vergehen nach § 331 HGB und nach § 265b StGB zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen. Dies ist der Fall, wenn der einheitliche Wille des Täters zur Begehung der beiden final miteinander verknüpften Delikte diese zu einer natürlichen Handlungseinheit verbindet, weil ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen unrichtiger Darstellung nach § 331 HGB und der Täuschungshandlung des § 265b StGB besteht.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Kreditbetrugs in 18 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung der Verhältnisse im Jahresabschluss und im Konzernabschluss einer Kapitalgesellschaft, sowie wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 265b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); § Nr. -2;