I.
Streitig ist die Höhe der Umsätze zweier Gaststätten der Klägerin.
Die Klägerin betrieb als Einzelunternehmerin vom 21. November 1990 bis 31. März 1999 die Pizzeria R in B und ab 1. April 1999 die Pizzeria D in M. In beiden Gaststätten wurden sowohl ein Restaurant als auch ein Straßenverkauf betrieben.
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