BFH - Urteil vom 09.08.2006
II R 59/05
Normen:
DBA Frankreich (1959/1969) Art. 4 Art. 10 Art. 19 ; DBA Italien (1925) Art. 3 Art. 8 Art. 12 ; BewG (in der bis 1997 geltenden Fassung) § 101 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2459
BFH/NV 2006, 2326
BFHE 214, 518
DStRE 2007, 28
NJW-RR 2007, 1141
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 13/2003

Beurteilung von Sonderbetriebseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen nach den DBA Frankreich 1959/1969 und dem DBA Italien 1925; materiellen Fehlern i.S. des § 177 Abs. 3 AO 1977; Antrag auf Ablehnung eines Richters; Eingang eines Schriftsatzes eines Verfahrensbeteiligten nach Schluss der mündlichen Verhandlung; Ende der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO 1977

BFH, Urteil vom 09.08.2006 - Aktenzeichen II R 59/05

DRsp Nr. 2006/25955

Beurteilung von Sonderbetriebseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen nach den DBA Frankreich 1959/1969 und dem DBA Italien 1925; materiellen Fehlern i.S. des § 177 Abs. 3 AO 1977; Antrag auf Ablehnung eines Richters; Eingang eines Schriftsatzes eines Verfahrensbeteiligten nach Schluss der mündlichen Verhandlung; Ende der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO 1977

»1. Auch im Anwendungsbereich des DBA Frankreich 1959/1969 und des DBA Italien 1925 sind Zinseinkünfte von Mitunternehmern aus Darlehen, die sie der Mitunternehmerschaft gewährt haben, abkommensrechtlich aus den gewerblichen Gewinnen herauszulösen und nach dem Zinsartikel zu beurteilen. 2. Die Rückverweisungsklausel des Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich 1959/1969 ist dahin gehend auszulegen, dass es auf die tatsächliche Zugehörigkeit der Forderung zum Vermögen der Betriebsstätte ankommt; die rechtliche Zugehörigkeit nach den Grundsätzen des nationalen Steuerrechts eines der Vertragsstaaten ist hingegen nicht maßgebend.«

Normenkette:

DBA Frankreich (1959/1969) Art. 4 Art. 10 Art. 19 ; DBA Italien (1925) Art. 3 Art. 8 Art. 12 ; BewG (in der bis 1997 geltenden Fassung) § 101 Nr. 1 ;

Gründe: