FG Hessen - Urteil vom 15.04.1999
13 K 1189/98
Normen:
DVStB § 15 Abs. 1;

Beurteilungsspielraum; Antwortspielraum; absolute Bestehensgrenze; Steuerberaterprüfung - Umfang und Grenzen des Beurteilungsspielraums

FG Hessen, Urteil vom 15.04.1999 - Aktenzeichen 13 K 1189/98

DRsp Nr. 2001/1870

Beurteilungsspielraum; Antwortspielraum; absolute Bestehensgrenze; Steuerberaterprüfung - Umfang und Grenzen des Beurteilungsspielraums

1. Soweit die Beurteilung der Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen unterschiedlichen Ansichten Raum läßt, muß dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. 2. Trotz dieses dem Prüfling zu gewährende Antwortspielraums erfordert die Richtigkeit der Lösung neben der Vertretbarkeit des Ergebnisses noch eine mit gewichtigen Argumenten belegte, folgerichtige Begründung. 3. Die Bewertung des Umfangs und der Qualität der Argumentation ist Gegenstand des Beurteilungsspielraums und unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. 4. Die Steuerberaterprüfung ist, da in die Bewertung der Vollständigkeit und Angemessenheit der Antwort in großem Umfang wertende und vergleichende Elemente mit einfließen vom Konzept her nicht wie eine Prüfung im sog. Multiple- choice-Verfahren an einer absoluten Bestehensgrenze ausgerichtet. 5. Für die Frage des Vorliegens einer absoluten Bestehensgrenze ist die Konzeption der Prüfung maßgebend und nicht , ob der Prüfer von der ihm eingeräumten Abweichungsmöglichkeit eines unverbindlichen Lösungshinweises Gebrauch macht.

Normenkette:

DVStB § 15 Abs. 1;

Tatbestand: