Der Kläger nahm an der Steuerberaterprüfung 2001 teil.
Mit Bescheid vom 8.1.2002 teilte der Beklagte diesem mit, dass er eine Gesamtnote gem. § 25 Abs. 1 DVStB mit 4,66 erzielt habe und daher eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung entfalle.
Im Einzelnen erzielte der Kläger in den Aufsichtsarbeiten folgende Noten:
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