FG Hessen - Urteil vom 18.02.2004
13 K 2/04
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Beurteilungsspielraum; Prüfungsleistung; Antwortspielraum; Steuerberaterprüfung; Gesamtzusammenhang - Beurteilungsspielraum bei der Bewertung von Prüfungsleistungen

FG Hessen, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 13 K 2/04

DRsp Nr. 2005/665

Beurteilungsspielraum; Prüfungsleistung; Antwortspielraum; Steuerberaterprüfung; Gesamtzusammenhang - Beurteilungsspielraum bei der Bewertung von Prüfungsleistungen

1. Der dem Prüfling zuzuerkennende Antwortspielraum setzt neben der Vertretbarkeit des Ergebnisses eine mit gewichtigen Argumenten belegte, folgerichtige Begründung der Lösung voraus. 2. Es unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle, wie der Prüfer die Qualität der Argumentation, wozu auch deren Vollständigkeit gehört, wertet. 3. Bemängelt der Prüfer trotz Vorhandenseins einiger richtiger Antworten eine ordnungsgemäße Darstellung des Gesamtzusammenhang, handelte es sich um eine ureigene prüfungsspezifische Wertung, die vom Gericht nicht überprüfbar ist. 4. Es liegt im Rahmen des Beurteilungsspielraum des Prüfers, wenn dieser auch auf einer richtigen Berechnung bzw. auf der Verwendung richtiger Bezeichnungen besteht und bei deren Fehlen die entsprechend vorgesehenen Punkte nicht vergibt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nahm an der Steuerberaterprüfung 2001 teil.

Mit Bescheid vom 8.1.2002 teilte der Beklagte diesem mit, dass er eine Gesamtnote gem. § 25 Abs. 1 DVStB mit 4,66 erzielt habe und daher eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung entfalle.

Im Einzelnen erzielte der Kläger in den Aufsichtsarbeiten folgende Noten: