FG München - Urteil vom 11.07.2006
6 K 1894/03
Normen:
FGO § 96 ;

Beweis- und Darlegungslast bei geltend gemachten Betriebausgaben

FG München, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 6 K 1894/03

DRsp Nr. 2006/20783

Beweis- und Darlegungslast bei geltend gemachten Betriebausgaben

Die objektive Beweislast (die Feststellungslast) für das Vorhandensein der Voraussetzungen derjenigen Normen trägt grundsätzlich der Beteiligte, der sich auf diese Norm beruft. Beruft sich der Kläger auf das Vorliegen von Betriebsausgaben, so trägt er die Beweislast dafür.

Normenkette:

FGO § 96 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren (1997 - 2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Die Klägerin, eine Hotelfachfrau, meldete am 5. Februar 1997 bei der Gemeinde einen Wasch- und Bügelservice als Gewerbe an. Diese Tätigkeit wurde bis ins Jahr 2000 in einem Kellerraum eines angemieteten Reiheneckhauses ausgeübt, das im Übrigen von der Familie des Klägers für Wohnzwecke genutzt wurde. Für die Streitjahre erklärte sie daraus gewerbliche Einkünfte wie folgt:

1997

1998

1999

2000

Summe

Erklärung vom

8.3.98

4.7.99

8.3.00

12.6.01

Betriebseinnahmen gesamt

7.785,06

30.307,17

36.681,34

3.273,92

78.047,49

davon Netto-Einnahmen aus Wasch- und Bügelservice:

578,71

2.354,81

1.641,87

1.096,97

5.672,36

Betriebsausgaben:

38.488,06

50.800,98

52.659,16

5.510,90

147.459,10

Verlust

30.703,00

20.493,81

15.977,82

2.236,98

69.411,61

alle Beträge in DM

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte die gewerblichen Verluste in den Erstbescheiden vorläufig im Wesentlichen an. Im Einzelnen:

1997

1998

1999

2000