FG München - Beschluss vom 02.07.2001
13 V 5541/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m.; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; AO § 160 ;

Beweis- und Feststellungslast im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung;; Entscheidung aufgrund präsenter Beweismittel;; zum Begriff der unbilligen Härte bei Nichtansatz von Betriebseinnahmen mangels Empfängerbenennung.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1996, 1997; Gewerbesteuermessbetrag 1996, 1997

FG München, Beschluss vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 13 V 5541/00

DRsp Nr. 2001/15619

Beweis- und Feststellungslast im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung;; Entscheidung aufgrund präsenter Beweismittel;; zum Begriff der unbilligen Härte bei Nichtansatz von Betriebseinnahmen mangels Empfängerbenennung.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1996, 1997; Gewerbesteuermessbetrag 1996, 1997

1. Im Aussetzungsverfahren nach § 69 FGO reicht es nicht aus, Zeugenaussagen, die gravierende Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen des Abzugs von Betriebsausgaben begründen, pauschal als unwahr abzutun. 2. Im Hinblick auf die Rechtsfolge des § 160 AO stellt der Nichtansatz von Betriebsausgaben trotz steuerlicher Erfassung mit diesen wirtschaftlich zusammenhängender Betriebseinnahmen keine unbillige Härte dar. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m.; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; AO § 160 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt -FA-) für die Streitjahre 1996 und 1997 zu Recht Betriebsausgaben des Antragstellers (ASt) außer Ansatz gelassen hat, weil ihnen keine realen Leistungen zugrunde lagen.