I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt -FA-) für die Streitjahre 1996 und 1997 zu Recht Betriebsausgaben des Antragstellers (ASt) außer Ansatz gelassen hat, weil ihnen keine realen Leistungen zugrunde lagen.
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