I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsteller (ASt) Betriebsausgaben für Fremdleistungen abziehen kann.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 26. Oktober 2000, den Steuerfahndungs(Steufa)-Bericht vom 4. August 1998, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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