BFH - Beschluss vom 20.10.2009
VI B 74/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 -3; EStG § 8 Abs. 2 S. 2, 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 197
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2739/06

Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung eines Dienstwagens; Möglichkeit der Erschütterung oder Entkräftung eines Anscheinsbeweises durch einen Gegenbeweis

BFH, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen VI B 74/08

DRsp Nr. 2009/27112

Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung eines Dienstwagens; Möglichkeit der Erschütterung oder Entkräftung eines Anscheinsbeweises durch einen Gegenbeweis

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 -3; EStG § 8 Abs. 2 S. 2, 3;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat --bei Zweifeln an der Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Darüber hinaus liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1.