Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.
1.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt dem "Aspekt der Sachkunde im Produktions- und Schätzverfahren" bei der Auswahl von Sachverständigen keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
a)
Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt, dass der --wie im Streitfall-- aufgrund eines förmlichen Beweisbeschlusses eingesetzte Prüfungsbeamte beim Finanzgericht (FG) Sachverständiger ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. November 1995
b)
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