BFH - Beschluss vom 06.05.2011
V B 8/11
Normen:
§ 82 FGO; § 404 ZPO; § 412 ZPO;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3669/06

Beweiserhebung durch Beauftragung eines PrüfungsbeamtenEinholung eines weiteren Gutachtens

BFH, Beschluss vom 06.05.2011 - Aktenzeichen V B 8/11

DRsp Nr. 2011/12471

Beweiserhebung durch Beauftragung eines PrüfungsbeamtenEinholung eines weiteren Gutachtens

1. NV: Der aufgrund eines förmlichen Beweisbeschlusses beim FG eingesetzte Prüfungsbeamte ist Sachverständiger. 2. NV: Allein daraus, dass der vom FG als Sachverständiger beauftragte Gutachter nicht "öffentlich bestellt" worden ist, kann kein Verfahrensfehler abgeleitet werden.

Normenkette:

§ 82 FGO; § 404 ZPO; § 412 ZPO;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

1.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt dem "Aspekt der Sachkunde im Produktions- und Schätzverfahren" bei der Auswahl von Sachverständigen keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a)

Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt, dass der --wie im Streitfall-- aufgrund eines förmlichen Beweisbeschlusses eingesetzte Prüfungsbeamte beim Finanzgericht (FG) Sachverständiger ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. November 1995 VIII B 31/95, BFH/NV 1996, 344; vom 2. August 2005 IV B 185/03, BFH/NV 2005, 2224).

b)