BFH - Beschluss vom 11.01.2011
I B 87/10
Normen:
§ 76 Abs 1 FGO; § 81 Abs 1 S 1 FGO; § 96 Abs 2 FGO; § 295 ZPO; § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999;
Vorinstanzen:

Beweiserhebung von Amts wegen, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Verlust des Rügerechts, vGA durch Unterlassen einer Forderungseinziehung

BFH, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen I B 87/10

DRsp Nr. 2011/5581

Beweiserhebung von Amts wegen, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Verlust des Rügerechts, vGA durch Unterlassen einer Forderungseinziehung

1. NV: Hält das FG den Inhalt eines schriftlichen Vertrages für eindeutig und widerspruchsfrei, während ein Prozessbeteiligter den Vertragsinhalt als widersprüchlich ansieht, ist das FG nicht von Amts wegen gehalten, die am Vertragsausschluss Beteiligten als Zeugen zum gewollten Vertragsinhalt zu vernehmen. 2. NV: Die Rügerechte eines Beteiligten in Bezug auf das Übergehen eines auf Zeugenvernehmung gerichteten Beweisantrags und in Bezug auf die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme können durch rügeloses Verhandeln zur Sache verloren gehen. 3. NV: Eie vGA kann darin zu sehen sein, dass die Kapitalgesellschaft es aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis liegen, unterlässt, eine Forderung gegen ihren Gesellschafter einzuklagen und ggf. zu vollstrecken.

Normenkette:

§ 76 Abs 1 FGO; § 81 Abs 1 S 1 FGO; § 96 Abs 2 FGO; § 295 ZPO; § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob das Einkommen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitjahr 1999 um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu erhöhen ist.