I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die für das Streitjahr 1992 zunächst keine Steuererklärungen abgab. Der Beklagte (das Finanzamt W --FA W--) schätzte die Besteuerungsgrundlagen und gab den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen am 21. November 1994 mit einfachem Brief zur Post. Das Einspruchsschreiben der Klägerin trägt den Eingangsstempel des FA W vom 28. Dezember 1994.
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