BFH - Urteil vom 07.07.1998
VIII R 83/96
Normen:
FGO §§ 81 96 ; ZPO § 418 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 475

Beweiskraft des Eingangsstempels des FA

BFH, Urteil vom 07.07.1998 - Aktenzeichen VIII R 83/96

DRsp Nr. 1999/630

Beweiskraft des Eingangsstempels des FA

Der formell ordnungsgemäße Eingangsstempel eines FA erbringt den vollen Beweis des Eingangsdatums eines Schriftstücks. Auf Organisationsmängel bei der Bearbeitung der eingehenden Post kommt es nur im Rahmen des nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweises der Unrichtigkeit eines Eingangsstempels an.

Normenkette:

FGO §§ 81 96 ; ZPO § 418 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die für das Streitjahr 1992 zunächst keine Steuererklärungen abgab. Der Beklagte (das Finanzamt W --FA W--) schätzte die Besteuerungsgrundlagen und gab den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen am 21. November 1994 mit einfachem Brief zur Post. Das Einspruchsschreiben der Klägerin trägt den Eingangsstempel des FA W vom 28. Dezember 1994.