BFH - Beschluß vom 17.05.1999
VII B 44/98
Normen:
FGO §§ 94 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 6, 7 § 164 Abs. 1, 3 § 165 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1490

Beweiskraft des Protokolls

BFH, Beschluß vom 17.05.1999 - Aktenzeichen VII B 44/98

DRsp Nr. 1999/8522

Beweiskraft des Protokolls

1. Die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Diesem kommt ein erhöhter Beweiswert zu. 2. Gegen den die Förmlichkeit der mündlichen Verhandlung betreffenden Inhalt des Protokolls, wie die Entscheidungen und deren Verkündung, ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Solange dieser nicht geführt ist und keine Protokollberichtigung geschehen ist, muss davon ausgegangen werden, dass die im Protokoll vermerkte Entscheidung und keine andere verkündet worden ist. 3. Ist eine Protokollberichtigung unterblieben, muss im Beschwerdeverfahren dargelegt werden, warum davon abgesehen wurde.

Normenkette:

FGO §§ 94 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 6, 7 § 164 Abs. 1, 3 § 165 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma A.