OLG München, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 5482/03
LG München I, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 HKO 9067/03
Beweiskraft des Tatbestands eines Berufungsurteils
BGH, Urteil vom 08.01.2007 - Aktenzeichen II ZR 334/04
DRsp Nr. 2007/6032
Beweiskraft des Tatbestands eines Berufungsurteils
»a) Das "aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen" (§ 559 Abs. 1ZPO n.F.) erbringt nach § 314ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden.b) Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen "tatbestandlichen" Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze geht der "Tatbestand" vor.c) Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320ZPO, nicht jedoch mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2ZPO n.F. oder einer entsprechenden Gegenrüge des Revisionsbeklagten behoben werden.«