FG München - Urteil vom 12.03.2001
13 K 5342/00
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 39 ;

Beweiskraft von Eintragungen auf der LSt-Karte; Mitwirkungspflicht des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren; Freie Beweiswürdigung durch das Gericht; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 13 K 5342/00

DRsp Nr. 2002/2114

Beweiskraft von Eintragungen auf der LSt-Karte; Mitwirkungspflicht des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren; Freie Beweiswürdigung durch das Gericht; Einkommensteuer 1999

Behauptet der Kläger die Eintragungen auf der LSt-Karte (hier: Einbehaltene LSt) seien falsch, so hat er dies aufgrund seiner Mitwirkungspflicht durch Vorlage einer berichtigten Lohnbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 39 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurden.

Mit Bescheid vom 8. März 2000 setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die ESt auf 0 DM fest. Eine Lohnsteuer (LSt) wurde nicht angerechnet, da lt. den vorgelegten LSt-Karten (Bl. 5 a, 5 b ESt-Akte) eine LSt nicht abgeführt wurde. Dies hat das FA den Klägern im Schreiben vom 12. April 2000 (Bl. 18 ESt-Akte) auch mitgeteilt. Der Einspruch blieb daher erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung -EE- vom 12. November 2000, Bl. 23-25 ESt-Akte).

Mit ihrer Klage beharren die Kläger trotz Belehrung durch den Einzelrichter darauf, dass die LSt zu erstatten sei. Wörtlich wird im Schreiben vom 4. Februar 2001 ausgeführt: "Da ich für die Firma sechs Monate gearbeitet habe und von meinem Lohn jeden Monat meiner Meinung nach Lohnsteuer bezahlt wurde, so wenden Sie sich in dieser Sache an die Firma ...".