I.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurden.
Mit Bescheid vom 8. März 2000 setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die ESt auf 0 DM fest. Eine Lohnsteuer (LSt) wurde nicht angerechnet, da lt. den vorgelegten LSt-Karten (Bl. 5 a, 5 b ESt-Akte) eine LSt nicht abgeführt wurde. Dies hat das FA den Klägern im Schreiben vom 12. April 2000 (Bl. 18 ESt-Akte) auch mitgeteilt. Der Einspruch blieb daher erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung -EE- vom 12. November 2000, Bl. 23-25 ESt-Akte).
Mit ihrer Klage beharren die Kläger trotz Belehrung durch den Einzelrichter darauf, dass die LSt zu erstatten sei. Wörtlich wird im Schreiben vom 4. Februar 2001 ausgeführt: "Da ich für die Firma sechs Monate gearbeitet habe und von meinem Lohn jeden Monat meiner Meinung nach Lohnsteuer bezahlt wurde, so wenden Sie sich in dieser Sache an die Firma ...".
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