FG München - Beschluss vom 16.08.2001
13 S 2527/01
Normen:
FGO § 96 ; FGO § 142 i.V.m.; ZPO § 114 ff.;

Beweislast bei Betriebsausgaben;; Prozesskostenhilfe; Einkommensteuer 1994, 1995; Gewerbesteuermessbetrag 1994

FG München, Beschluss vom 16.08.2001 - Aktenzeichen 13 S 2527/01

DRsp Nr. 2001/15610

Beweislast bei Betriebsausgaben;; Prozesskostenhilfe; Einkommensteuer 1994, 1995; Gewerbesteuermessbetrag 1994

Für Betriebsausgaben als steuermindernde Tatsachen trägt der Steuerpflichtige die Beweis- und Feststellungslast, d. h. im Zweifel sind die geltend gemachten Ausgaben nicht anzusetzen. Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 96 ; FGO § 142 i.V.m.; ZPO § 114 ff.;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger und Antragsteller (ASt) sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.

Strittig sind verschiedene Betriebsausgaben, die der ASt für die Streitjahre 1994 und 1995 geltend macht. Er erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Handel mit EDV, Hard- und Software. Der Gewinn wird durch Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.

1. 1994

Der ASt erklärte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 27.112 DM.