I.
Die Kläger und Antragsteller (ASt) sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.
Strittig sind verschiedene Betriebsausgaben, die der ASt für die Streitjahre 1994 und 1995 geltend macht. Er erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Handel mit EDV, Hard- und Software. Der Gewinn wird durch Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.
1. 1994
Der ASt erklärte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 27.112 DM.
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