BFH - Urteil vom 19.05.1998
I R 140/97
Normen:
AO (1977) § 88, § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2046
BFH/NV 1999, 96
BFHE 186, 124
BStBl II 1998, 599
DB 1998, 2099
DStZ 1999, 108
Vorinstanzen:
FG Köln,

Beweislast bei neuen Tatsachen

BFH, Urteil vom 19.05.1998 - Aktenzeichen I R 140/97

DRsp Nr. 1998/18742

Beweislast bei neuen Tatsachen

»Ändert das FA einen bestandskräftigen Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, so trägt es grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, daß die für die Änderung des Bescheides erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere dafür, daß diese "neu" sind. Die Beweislast trifft jedoch den Steuerpflichtigen, wenn dieser die Verletzung der Ermittlungspflichten durch das FA rügt.«

Normenkette:

AO (1977) § 88, § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist nichtselbständiger Elektroinstallateur mit inländischem Wohnsitz. Er war (auch) im Streitjahr 1992 für ein inländisches Unternehmen tätig und wurde auf in- und ausländischen Baustellen eingesetzt.