Die Bescheide des Beklagten für die Insolvenzschuldnerin über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2007 bis 2014, die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2014, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2013, den Gewerbesteuermessbetrag für die Erhebungszeiträume 2008 bis 2013, die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2013, allesamt vom 19. Juli 2016 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2021, werden dahingehend geändert, dass die Gewinnerhöhungen basierend auf den Feststellungen der Steuerfahndung im Bericht vom XX.XX.XXXX nicht angesetzt werden. Die Berechnung der geänderten Steuerfestsetzungen und Steuerfeststellungen wird dem Beklagten übertragen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
4.
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