BFH - Beschluss vom 26.02.2010
IV B 25/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1116
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1144/04

Beweislast (Feststellungslast) des Steuerpflichtigen für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe bzw. einer Entnahme eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks

BFH, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen IV B 25/09

DRsp Nr. 2010/7964

Beweislast (Feststellungslast) des Steuerpflichtigen für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe bzw. einer Entnahme eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks

1. NV: Es ist grundsätzlich geklärt, dass der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs bzw. der Entnahme eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks trägt. 2. NV: Eine Beweislastumkehr ist nur dann anzunehmen, wenn dem Finanzamt eine schuldhafte Beweislastvereitelung vorzuwerfen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobenen Rügen sind unbegründet.

1.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.