FG Nürnberg - Urteil vom 15.05.2014
4 K 1390/11
Normen:
AO § 90 Abs. 2; AO § 159 Abs. 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZEV 2014, 572
ZEV 2015, 170

Beweislast für das Vorliegen einer stillschweigend vereinbarten Bruchteilsberechtigung bzw. Treuhandberechtigung zwischen Ehegatten hinsichtlich eines Einzelkontos mit Auslandsbezug

FG Nürnberg, Urteil vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 4 K 1390/11

DRsp Nr. 2014/11882

Beweislast für das Vorliegen einer stillschweigend vereinbarten Bruchteilsberechtigung bzw. Treuhandberechtigung zwischen Ehegatten hinsichtlich eines Einzelkontos mit Auslandsbezug

1. Nach der Rechtsprechung des BFH zum Oder-Konto hat das Finanzamt die Feststellungslast zu tragen für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind, wenn sich trotz Mitwirkung des zur Schenkungsteuer herangezogenen Ehegatten nicht aufklären lässt, wie sich das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten in Bezug auf das Kontoguthaben gestaltet (BFH II R 33/10 vom 23.11.2011). Hierzu gehört auch die Frage des Zuwendungsgegenstandes und damit des Umfangs der freigebigen Zuwendung. 2a) Objektive Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Vermögensverhältnisse begründen, können aber zu einer Umkehr der Beweislast führen. 2b) Die ausschließliche Einrichtung von Einzelkonten teilweise mit Verfügungsberechtigung für den anderen Ehegatten lässt eher den Schluss auf eine Trennung der Vermögenssphären der Ehegatten dem Grunde nach als auf eine gemeinsame Vermögensstruktur zu. 2c) Gründe für eine Beweislastumkehr können sich auch aus der besonderen familien- und erbrechtlichen Situation sowie der Risikoverteilung der beruflichen Tätigkeiten (Hochbauingenieur / Sekretärin) ergeben (wird im einzelnen ausgeführt).