Die Feststellungslast, ob aus Anlaß von Dienstreisen dem Arbeitnehmer geleisteter Ersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei ist, trifft als steuerermäßigendes Merkmal nicht das Finanzamt, sondern im Lohnsteuerabzugsverfahren den Arbeitgeber und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Arbeitnehmer, wobei die Behandlung beim Lohnsteuerabzug das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers bei der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich nicht bindet.
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