FG Hamburg - Urteil vom 20.01.2005
IV 41/03
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 10 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 10 Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 ;

Beweislast hinsichtlich des Warenursprungs

FG Hamburg, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen IV 41/03

DRsp Nr. 2005/6194

Beweislast hinsichtlich des Warenursprungs

1. Erstattungsvoraussetzung ist nach Art. 10 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 die Angabe des Gemeinschaftsursprungs. Aus Art. 10 Abs. 3 VO Nr.3665/87 ergibt sich ein Nachprüfungsrecht des Hauptzollamts. Zu dieser Nachprüfung ist das Hauptzollamt auch noch nach endgültiger Gewährung berechtigt. 2. Erfolgt eine Nachprüfung der Erklärung zum Ursprung der Waren, und ist danach der Ursprung zweifelhaft, hat der Ausführer den Gemeinschaftsursprung nicht nur zu erklären, sondern auch nachzuweisen. Ein Ausführer kann den Nachweis des Gemeinschaftsursprungs des von ihm ausgeführten Erzeugnisses durch alle in Betracht kommenden Beweismittel erbringen. Als Nachweis des Gemeinschaftsursprungs kommen grundsätzlich auch Beurkundungen in Betracht, die von Behörden im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs ausgestellt worden sind. Zu diesen Urkunden gehören insbesondere auch die Veterinärbescheinigungen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich diesen Veterinärbescheinigungen eine zuverlässige Verbindung zwischen der Schlachtung und Zerlegung der Tiere zu dem konkret in Rede stehenden Ausfuhrvorgang entnehmen lässt und dass die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigungen keinen erkennbaren Zweifeln unterliegt. 3. Zur Beweislast hinsichtlich der Erstattungs- und der Rückforderungsvoraussetzungen.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 10 Abs. 1 ;