BFH - Beschluss vom 04.10.2005
XI B 111/04
Normen:
AO § 162 ; FGO § 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 320
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6473/99

Beweislast; steuerentlastende Tatsachen

BFH, Beschluss vom 04.10.2005 - Aktenzeichen XI B 111/04

DRsp Nr. 2005/20407

Beweislast; steuerentlastende Tatsachen

1. Es entspricht der ständiger BFH-Rechtsprechung, dass bei einer nicht mehr behebbaren Ungewissheit über den Sachverhalt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen die Finanzbehörde und für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen den Stpfl. trifft.2. Es ist offensichtlich, dass § 162 AO das Gericht nicht dazu verpflichtet, bei einem Streit um steuerentlastende Tatsachen dann auf eine Beweislastentscheidung zu verzichten und die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung zu ermitteln, wenn eine volle richterliche Überzeugung nicht gewonnen werden kann und wenn der Stpfl. nicht gegen Mitwirkungspflichten verstoßen hat.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 96 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vor.