FG Hamburg - Urteil vom 28.02.2008
4 K 152/06
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 5 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 16 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 17 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 ;

Beweislast zur Einfuhr bei differenzierter Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 4 K 152/06

DRsp Nr. 2008/11585

Beweislast zur Einfuhr bei differenzierter Ausfuhrerstattung

Beweislastumkehr nach Vorlage des drittländischen Verzollungsdokuments

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 5 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 16 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 17 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte von der Klägerin einen Teil der gewährten Ausfuhrerstattung wegen einer Fehlmenge zu Recht zurückgefordert hat.

Die Klägerin nahm für den Export von Rindfleisch (4.668 Kartons) nach Ägypten (Verladedatum 16.06.1992) auf der MS "C..." eine Exporterstattung in Anspruch. Die von der Klägerin exportieren 4.668 Kartons waren Teil einer Gesamtlieferung von 22.563 Kartons laut Aufstellung der Firma A, der Käuferin der Ware.

Die gesamte Ware (22.563 Kartons) wurden laut Verzollungsbescheinigung zum freien Verkehr in Ägypten abgefertigt. Die Vollzollungsbescheinigung weist ferner aus, dass für die Ware ein Zollbetrag in Höhe von 12.897,02 ägyptische Pfund bezahlt wurde.

Mit Schreiben vom 19.08.1992 beantragte die Klägerin eine Freigabe der Sicherheiten. Sie reicht unter dem 07.01.1993 einen Primärnachweis der Fa. B nach, in dem nach Prüfung festgestellt wurde, dass die Ware in D angekommen, entladen und durch die zuständige Zollbehörde zum freien Verkehr abgefertigt worden war.