FG Hamburg - Urteil vom 19.02.2003
IV 85/99
Normen:
MOG § 11 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13 ;

Beweislastregeln des § 11 MOG

FG Hamburg, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen IV 85/99

DRsp Nr. 2003/11014

Beweislastregeln des § 11 MOG

1. Nach Ablauf der in § 11 MOG geregelten 4-Jahresfrist finden die allgemeinen Beweislastregeln Anwendung. 2. Der Erlass eines Rückforderungsbescheides innerhalb der 4-Jahresfrist des § 11 MOG führt nicht dazu, dass der Ausführer nunmehr die Beweislast für das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung trägt.

Normenkette:

MOG § 11 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Der Kläger ist Gesellschafter der A GbR Import/Export mit Sitz in B. Gegen Ende des Jahres 1993 bis Mitte 1994 führte die A GbR Import/Export mehrmals Fleisch- und Wurstwaren der Marktordnungs-Warenlistennummern 1601 0091 1000 bzw. 1601 0099 1000 gegen Gewährung von Ausfuhrerstattung nach Russland aus. Für diese Ausfuhrsendungen, die durch die Ausfuhrzollämter ohne Beschau abgefertigt wurden, gewährte das beklagte Hauptzollamt der A GbR Import/Export mit vier Bescheiden vom 24.4.1994 (94-...1, 94-...2, 94-...3, 94-...4) sowie zwei weiteren Bescheiden vom 25.7.1994 (94-...5, 94-...6) antragsgemäß Ausfuhrerstattung.