FG Hessen - Beschluss vom 04.09.2000
9 V 1804/00
Normen:
AO § 393 Abs. 1 Satz 2; AO § 5 ; FGO § 102 ;

Beweismittel; Anforderung; Bestandskraft; Ermessen; Selbstanzeige; Begründung - Anforderung von Beweismitteln nach Bestandskraft der Bescheide

FG Hessen, Beschluss vom 04.09.2000 - Aktenzeichen 9 V 1804/00

DRsp Nr. 2001/10689

Beweismittel; Anforderung; Bestandskraft; Ermessen; Selbstanzeige; Begründung - Anforderung von Beweismitteln nach Bestandskraft der Bescheide

1. Hat die Finanzbehörde im Verlauf eines Verfahrens mehrfach nachhaltig erklärt, davon auszugehen, dass die Einkünfte und Vermögenswerte umfassend und vollständig nacherklärt worden seien und sind die ergangenen Bescheide inzwischen bestandskräftig, bedarf es zur Anforderung der Beweismittel einer besonderen Begründung und Darlegung der Ermessenserwägungen. 2. Die mangelnde Begründung der Ermessensausübung bei Erlass einer Anordnungsverfügung führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Androhung. 3. Eine Anordnungsverfügung zur Vorlage von Belegen ist wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO unzulässig, wenn die Belegvorlage zu einer Selbstbelastung des Steuerpflichtigen führen würde.

Normenkette:

AO § 393 Abs. 1 Satz 2; AO § 5 ; FGO § 102 ;

Tatbestand: