FG Hamburg - Urteil vom 29.06.2016
6 K 227/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; GewStG § 7;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1411

Beweispflicht bei erstmalig im Rahmen von während der Betriebsprüfung eingereichten Selbstanzeigen erklärten Aufwendungen für erbrachte Fremdleistungen

FG Hamburg, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 6 K 227/15

DRsp Nr. 2018/2978

Beweispflicht bei erstmalig im Rahmen von während der Betriebsprüfung eingereichten Selbstanzeigen erklärten Aufwendungen für erbrachte Fremdleistungen

Erklärt der Steuerpflichtige erstmalig im Rahmen seiner während der Betriebsprüfung eingereichten Selbstanzeigen Aufwendungen für an ihn erbrachte Fremdleistungen, gehen Beweisschwierigkeiten, die sich durch den Zeitablauf ergeben haben, zu seinen Lasten. Das gilt insbesondere, wenn keine schriftlichen Verträge vorgelegt werden, der angebliche Zahlungsempfänger die Beträge bar erhalten haben soll und dieser Zahlungsempfänger mittlerweile verstorben ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; GewStG § 7;

Tatbestand

Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob die von dem Kläger als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Fremdleistungen bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb anzuerkennen sind und ob der Beklagte zu Recht die zunächst vom Kläger selbst erklärten Bareinnahmen berücksichtigt hat.

Der Kläger ist seit ... als Berater in Sicherheitsfragen selbständig tätig. In den Streitjahren tätigte er Testkäufe zur Qualitätssicherung in ...-Filialen. Seine erklärten Einnahmen resultierten insbesondere aus der Durchführung solcher Testkäufe. Seinen Gewinn ermittelte er gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

1. 2.