FG München - Beschluss vom 17.02.2011
7 V 3363/10
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4; StPO § 94; StPO § 108 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2011, 670

Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Beschlagnahme

FG München, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 7 V 3363/10

DRsp Nr. 2011/7199

Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Beschlagnahme

Eine rechtswidrige Beschlagnahme von Unterlagen (§ 108 Abs. 1 i. V. m. § 94 StPO) führt nicht zu einem Verwertungsverbot der von der Steuerfahndung festgestellten Ergebnisse, wenn der Beschlagnahmebeschluss nur wegen eines Formalfehlers aufgehoben wurde und die Feststellungen der Steuerfahndung im Wesentlichen auf Ermittlungsergebnissen beruhen, die gleichzeitig oder im Nachhinein aufgrund rechtmäßig durchgeführter Aufklärungsmaßnahmen gewonnen worden sind.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4; StPO § 94; StPO § 108 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die angefochtenen Steuerbescheide rechtswidrig sind, weil diese auf steuerstrafrechtlichen Ermittlungen beruhen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Die Antragstellerin ist eine GmbH. Alleiniger Geschäftsführer ist seit 22. November 2000 Frau A, die in den Streitjahren mit wechselnden Beteiligungsverhältnissen neben einer Fa. E-GmbH auch Gesellschafterin war. Nach Feststellung des Finanzamts war ihr Ehemann, Herr A, faktischer Geschäftsführer der Antragstellerin.