FG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2000
3 K 4432/92 E, V
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; AO § 90 Abs. 2 ; AO § 159 ; AO § 160 ; AStG § 16 Abs. 1 ;

Beweisvorsorgepflicht; Ausland; Treuhandverhältnis; Domizilgesellschaft - Beweisvorsorge bei Auslandssachverhalten.

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2000 - Aktenzeichen 3 K 4432/92 E, V

DRsp Nr. 2001/1583

Beweisvorsorgepflicht; Ausland; Treuhandverhältnis; Domizilgesellschaft - Beweisvorsorge bei Auslandssachverhalten.

1. Eine Beweisvorsorgepflicht des Steuerpflichtigen kann nur bei Erkennbarkeit eines nach objektivem Maßstab steuerrelevanten Sachverhalts, nicht aber bezüglich des Nichtvorhandenseins steuererheblicher Tatsachen in Betracht kommen. 2. Lässt ein (mittelbar) selbst maßgeblich an einer Kapitalgesellschaft beteiligter Steuerpflichtiger den Erwerb weiterer Anteile an der Kapitalgesellschaft durch zwei schweizerische Verwaltungsgesellschaften zu, so folgt hieraus auch dann keine Beweisvorsorgepflicht hinsichtlich des Ausschlusses seiner möglichen Treugeberstellung, wenn diese Verwaltungsgesellschaften im Falle des Vorliegens von Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 160 AO und § 16 Abs. 1 AStG als Domizilgesellschaften anzusehen wären. 3. Auch bei Verletzung der Beweisvorsorgepflicht kann der Ausnahmesachverhalt des Bestehens eines Treuhandverhältnisses nicht als nachgewiesen angesehen werden, wenn sich das negierende Vorbringen des Steuerpflichtigen als nicht weniger lebensnah, schlüssig und plausibel darstellt als die Gegeneinwände der Finanzbehörde.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; AO § 90 Abs. 2 ; AO § 159 ; AO § 160 ; AStG § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand: