FG Köln - Urteil vom 27.01.2009
6 K 3954/07
Normen:
AO § 146; AO § 147; AO § 158; AO § 162;
Fundstellen:
DStRE 2010, 500
EFG 2009, 1092

Beweiswert eines Zeitreihenvergleichs

FG Köln, Urteil vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 6 K 3954/07

DRsp Nr. 2009/13306

Beweiswert eines Zeitreihenvergleichs

1. Die Vermutung der Richtigkeit einer Buchführung kann durch einen inneren Betriebsvergleich mit einer sog. qualifizierten Nachkalkulation widerlegt werden. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass das Buchführungsergebnis sachlich schlechterdings nicht zutreffen kann. 2. Das Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs ist nicht geeignet, die Beweiskraft einer formell ordnungsgemäßen Buchführung gemäß § 158 AO zu verwerfen.

Normenkette:

AO § 146; AO § 147; AO § 158; AO § 162;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Umsätze und Gewinne aus der Buchführung des Klägers um Zuschätzungen erhöht werden müssen.

Der Kläger ist seit April 2000 Inhaber der Gaststätte "D" im ...Stadtteil .... Es handelt sich um eine Schank- und Speisewirtschaft im Stil eines Brauhauses. Die Gaststätte ist täglich geöffnet. Auf die im Rahmen der Betriebsprüfung eingereichte Speisekarte wird Bezug genommen.

In den Streitjahren (2002 bis 2004) arbeitete der Kläger, der vor der Übernahme der Gaststätte dort viele Jahre als Buffetier tätig war, im Verkauf mit. Sein Stellvertreter war Herr M.. Es waren mehrere Kellner und Köche angestellt. Insgesamt beschäftigte der Kläger im Jahresdurchschnitt 13 Arbeitnehmer (einschließlich Aushilfen).