BFH - Beschluss vom 21.02.2005
VIII B 209/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1123
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 71/01

Beweiswürdigung

BFH, Beschluss vom 21.02.2005 - Aktenzeichen VIII B 209/03

DRsp Nr. 2005/6599

Beweiswürdigung

1. Die Beweiswürdigung des FG ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen und damit einer Prüfung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entzogen. Das gilt auch für Beweismaß und Feststellungslast.2. Eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung ist zu bejahen, wenn eine Beweiserhebung mit der Begründung unterlassen oder abgelehnt wird, ihr zu erwartendes Ergebnis könne die Überzeugung des Gerichts nicht ändern.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) überhaupt einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt haben, liegt er jedenfalls nicht vor.