BVerwG - Urteil vom 27.03.2017
2 WD 11.16
Normen:
StGB § 21; WStG § 31 Abs. 1; WDO § 38 Abs. 1; WDO § 62 Abs. 1 S. 1; SG § 7; SG § 10 Abs. 3; SG § 23 Abs. 1; SoldGG § 7 Abs. 2; VorgV § 4 Abs. 1 Nr. 2;

Beweiswürdigung der Aussagen einer Zeugin hinsichtlich der sexuellen Belästigung durch einen Soldaten; Pflichtverletzung eines Soldaten durch sein Verhalten als Dienstvergehen (hier: sexuell motivierte Übergriffe)

BVerwG, Urteil vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 2 WD 11.16

DRsp Nr. 2017/8490

Beweiswürdigung der Aussagen einer Zeugin hinsichtlich der sexuellen Belästigung durch einen Soldaten; Pflichtverletzung eines Soldaten durch sein Verhalten als Dienstvergehen (hier: sexuell motivierte Übergriffe)

1. Indem ein Soldat jeweils wissentlich und willentlich seine Brust gegen die Brüste einer untergebenen Soldatin rieb, ihre Brust umfasste, sie von hinten unter Körperkontakt umarmte, sich von hinten über sie beugte und versuchte, ihr eine Süßigkeit in den Mund zu stecken sowie von hinten ihr die Feldbluse vollständig aufriss, beging er vorsätzliche sexuelle Belästigungen nach § 3 Abs. 4 SoldGG und verstieß damit gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG gegen seine Dienstpflichten. Selbst wenn der Soldat die untergebene Soldatin in den Arm genommen haben sollte, um sie zu trösten, rechtfertigt dies nicht, seinen Oberkörper gegen ihre Brüste zu reiben. Durch das genannte wissentliche und willentliche Verhalten hat der Soldat zugleich vorsätzlich die Pflicht zum treuen Dienen verletzt.