FG München - Beschluss vom 04.09.2002
13 V 3157/02
Normen:
AO § 88 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 113 Abs. 1 i. V. m. ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Beweiswürdigung des Finanzamts und des Finanzgerichts im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV); zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer vGA; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1996, 1997, 1998

FG München, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen 13 V 3157/02

DRsp Nr. 2002/14601

Beweiswürdigung des Finanzamts und des Finanzgerichts im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV); zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer vGA; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1996, 1997, 1998

Übereinstimmende schriftliche Aussagen des Antragstellers, seines Steuerberaters und eines Vertragspartners können ernstliche Zweifel am Vorliegen einer vGA im AdV-Verfahren begründen.

Normenkette:

AO § 88 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 113 Abs. 1 i. V. m. ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob dem Antragsteller (ASt) verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) von Seiten der ... GmbH (AuV GmbH) in Form von Zahlungen der GmbH in den Jahren 1996-1998, die als Darlehensrückzahlungen deklariert wurden, zugeflossen sind. Insbesondere geht es um die Frage, wann der ASt ein auf den 8. November 1995 datierendes Dokument betr. einen Forderungsverzichtsvertrag unterzeichnet hat.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 2. Juli 2002 (Bl. 28-30 FG-Akte), den Bericht über die Außenprüfung vom 7. Dezember 2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der ASt beantragt,