Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 6. November 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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