BGH - Beschluss vom 26.01.2022
1 StR 518/20
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 289
BFH/NV 2022, 702
NJW 2022, 1896
NStZ 2022, 418
wistra 2022, 297
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6051 Js 1420/11

Beweiswürdigung zur Annahme eines Tatvorsatzes hinsichtlich Steuerhinterziehung bei Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen

BGH, Beschluss vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 1 StR 518/20

DRsp Nr. 2022/4512

Beweiswürdigung zur Annahme eines Tatvorsatzes hinsichtlich Steuerhinterziehung bei Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen

Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will oder dessen Verkürzung billigend in Kauf nimmt. Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt. Da es im Rahmen der danach erforderlichen "Parallelwertung in der Laiensphäre" einen Unterschied machen kann, ob zu einem Rechnungsaussteller schon gar kein Rechtsverhältnis bestand oder ob lediglich die aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses ausgetauschte Leistung falsch bezeichnet wurde, trägt eine Beweiswürdigung nicht die Annahme eines Tatvorsatzes, wenn - wie hier - der Bezugspunkt einer möglichen Scheinrechnung offenbleibt.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 6. November 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe