BFH - Beschluss vom 07.02.2013
II B 44/12
Normen:
BewG § 146 Abs. 2; BewG § 146 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 713
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3076/09

Bewertung bebauter Grundstücke bei entgeltlicher Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

BFH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen II B 44/12

DRsp Nr. 2013/5265

Bewertung bebauter Grundstücke bei entgeltlicher Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

NV: Der typisierenden Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke gemäß § 146 Abs. 2 BewG ist auch in Fällen entgeltlicher Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die vertraglich vereinbarte Miete zugrunde zu legen. Ein Ansatz der üblichen Miete gemäß § 146 Abs. 3 BewG kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn an der Besitzpersonengesellschaft bzw. Betriebspersonengesellschaft vermögensmäßig nur eine Person beteiligt ist.

Der typisierenden Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke ist gem. § 146 Abs. 2 BewG auch in Fällen entgeltlicher Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die vertraglich vereinbarte Miete zugrunde zu legen. Ein Ansatz der üblichen Miete kommt gem. § 146 Abs. 3 BewG nicht in Betracht.

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 2; BewG § 146 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.