Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2014 vom 01. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2018 wird dahingehend geändert, dass die pauschale Lohnsteuer um 40.943 € gemindert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 71 % und die Klägerin zu 29 %.
Die Beteiligten streiten um die zutreffende Bewertung bei der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (§ 37b Einkommensteuergesetz - EStG -).
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